Recht & Website
Impressumspflicht für Waffenhändler und Büchsenmacher: Was seit dem DDG gilt
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über gesetzliche Informationspflichten und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Betrieb kann anderes oder mehr gelten. Im Zweifel klären Sie die Angaben mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise mit Ihrer zuständigen Behörde.
Wer heute nach "Impressumspflicht" sucht, landet fast zwangsläufig bei Artikeln, die sich auf § 5 des Telemediengesetzes berufen. Das war jahrelang richtig — ist es aber nicht mehr. Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde das TMG im Mai 2024 abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG.
Inhaltlich ist vieles gleich geblieben. Für erlaubnispflichtige Gewerbe wie den Waffenhandel und das Büchsenmacherhandwerk lohnt sich aber ein genauer Blick, denn eine Angabe fehlt auf auffällig vielen Websites der Branche.
Was § 5 DDG verlangt
Die Pflicht trifft laut Gesetzestext Diensteanbieter für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste". Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Praktisch heißt das: ein klar bezeichneter Link, von jeder Unterseite erreichbar, ohne Suchen.
Gefordert werden unter anderem:
- Name und Anschrift der Niederlassung. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter
- Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse
- Die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
Der Punkt, den viele übersehen
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG verlangt die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn die angebotene Tätigkeit "der behördlichen Zulassung bedarf". Genau das ist im Waffenrecht der Fall.
Nach § 21 Absatz 1 WaffG braucht es für den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition eine Waffenhandelserlaubnis, für die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung eine Waffenherstellungserlaubnis. Beides sind behördliche Erlaubnisse im Sinne der Vorschrift.
Wer also einen Waffenfachhandel oder eine Büchsenmacherei betreibt und die Website geschäftsmäßig nutzt, sollte im Impressum die Behörde benennen, die diese Erlaubnis erteilt hat — in aller Regel die Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt am Betriebssitz. Auf vielen Seiten der Branche fehlt diese Angabe schlicht.
Eine Besonderheit für Büchsenmacher
§ 21 Absatz 2 Satz 2 WaffG enthält eine Regelung, die im Alltag oft untergeht: Bei Büchsenmachern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel mit ein.
Für die Website bedeutet das vor allem eines: Wer als Büchsenmacher auch verkauft, sollte die eigene Erlaubnislage kennen, bevor Sortiment und Leistungen online beschrieben werden. Was im Impressum und was auf den Leistungsseiten steht, sollte zur tatsächlichen Erlaubnis passen.
Was sonst noch dazugehört
Das Impressum ist nur ein Teil. Ebenfalls relevant sind in aller Regel:
- Datenschutzerklärung nach der DSGVO — insbesondere wenn ein Kontaktformular, Analysewerkzeuge oder eingebundene Karten zum Einsatz kommen
- Einwilligung für nicht notwendige Cookies und vergleichbare Technologien
- Angaben zur Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung, soweit einschlägig
- Fernabsatz- und Verbraucherinformationen, sobald online tatsächlich verkauft wird — beim Verkauf erlaubnispflichtiger Gegenstände kommen zusätzlich waffenrechtliche Anforderungen hinzu, die weit über das Website-Recht hinausgehen
Warum das mehr als Formalität ist
Unvollständige Pflichtangaben können abgemahnt werden, und die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, sie zu vermeiden. Wichtiger ist aber der zweite Punkt: Ein sauberes, aktuelles Impressum mit korrekt benannter Aufsichtsbehörde signalisiert Kundinnen und Kunden, dass hier ordentlich gearbeitet wird. In einer Branche, in der Zuverlässigkeit gesetzlich geprüft wird, ist das kein nebensächliches Detail.
Aus der Praxis: Bei veralteten Websites ist das Impressum sehr häufig der Teil, der als Erstes nicht mehr stimmt. Anschriften ändern sich, Rechtsformen ändern sich, Behörden werden umbenannt oder zusammengelegt — die Seite bleibt, wie sie ist.
Kurze Selbstprüfung
Fünf Fragen, die sich in wenigen Minuten beantworten lassen:
- Ist das Impressum von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar?
- Stimmen Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigter noch?
- Ist eine E-Mail-Adresse angegeben — nicht nur ein Kontaktformular?
- Ist die zuständige Aufsichtsbehörde benannt?
- Ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben, falls vorhanden?
Wenn Sie bei einer der Fragen zögern, lohnt sich ein Blick — und im Zweifel die Rückfrage bei Ihrer Rechtsberatung oder der zuständigen Behörde.
Quellen
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten
- § 21 WaffG — Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis
Stand der Recherche: August 2026. Gesetze ändern sich — prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Fassung.
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